Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schneider übernimmt seit vielen Jahren regelmäßig Betreuungsverfahren, insbesondere Vermögensbetreuungen. Darüber hinaus berät er damit verbunden auch bei Erbauseinandersetzungen und Verwertung des Erbes, z.B. Verkauf von Immobilien u.a. (Nachlassabwicklung)

Die tägliche Praxis zeigt, dass zwar für den Todesfall durch Testament nicht aber sonstige lebensändernde Ereignisse wie z.B. Unfall oder Krankheit vorgesorgt ist. Dies verwundert auf den ersten Blick, gibt es doch im Internet eine unüberschaubare Anzahl von Ratgebern und Vorlagen. Allerdings reichen diese bei weitem nicht aus, um die individuellen Bedürfnisse vollständig zu umfassen und einer Regelung zuzuführen.

Dies gilt zunehmend auch für digitale Daten, sei es Online-Banking, Profile in sozialen Netzwerken oder schlicht Zugriff und Verwaltung von e-mails. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine umfassende Beratung durch dafür geeignete Dritte, insbesondere spezialisierte Rechtsanwälte.

Ob für Sie eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich in einer persönlichen Beratung meist abschließend klären.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die beiden Möglichkeiten, nicht nur für das Alter entsprechend vorzusorgen.

Betreuungsverfügung

Wie auch die Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung eine Möglichkeit, für den Fall, dass man selbst aufgrund Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu handeln, entsprechende Vorsorge zu treffen.

Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird hier der Betreuer durch das Gericht bestellt, wobei jedoch die Möglichkeit besteht, einen möglichen Betreuer zu benennen. Daran ist das Betreuungsgericht auch gebunden, sofern es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft. Ein wesentlicher Vorteil der Betreuungsverfügung ist die gerichtliche Kontrolle des Betreuers.

So unterliegt er insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung Genehmigungspflichten des Betreuungsgerichts. Andererseits können vor allem Familienstreitigkeiten vermieden werden, wenn ein unabhängiger Dritter zum Betreuer bestellt werden soll.

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmacht und Betreuung nebeneinander zu verfügen. Dabei geht jedoch die Vorsorgevollmacht im Regelfall der Betreuungsverfügung vor.

Vorsorgevollmacht

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht und deren Umfang sind von den jeweiligen Lebensumständen, auch möglichen Änderungen in der Zukunft, abhängig. So kann die Vorsorgevollmacht erteilt bzw. beschränkt werden auf
  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • und (häufig unbeachtet) die Sorgerechtsvorsorge

Die Personensorge umfasst z.B. die Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Wohnungsangelegenheiten.

Zur Vermögensorge zählen u.a. sämtliche finanziellen Angelegenheiten wie beispielsweise Rente, Unterhalt, Geltendmachung und Abwehr von Forderungen, Erbauseinandersetzung sowie insbesondere die Verwaltung und Verwertung von Wertpapieren, Geld, Grundvermögen sowie Lebensversicherungen.

Die Sorgerechtsvollmacht bietet sich an, wenn noch minderjährige Kinder vorhanden sind. Wenn auch für den Bevollmächtigten nicht verbindlich, können Sie hier regeln, wer gegebenenfalls für den Fall, dass von der Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht werden muss, die Betreuung Ihrer Kinder übernehmen soll.

Zu den wesentlichen Vorteilen einer Vorsorgevollmacht zählen neben der Auswahl des Bevollmächtigten, dass die Vorsorgevollmacht auch auf einzelne Bereiche beschränkt sein kann. Ferner besteht die Möglichkeit, die Bevollmächtigung beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen.

Sofern die Vollmacht nach entsprechender Beratung ausreichend formuliert ist, ist sie ein einfacher Weg, einem Bevollmächtigten die nahezu gleiche Stellung zu geben, wie einem vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer. Zu den Nachteilen zählen, dass, sollte der Vorsorgefall eintreten, die Vollmacht dann nicht mehr einfach widerrufen werden kann.

Kontrollbetreuung

Des Weiteren ist, soweit nicht in der Vorsorgevollmacht bereits entsprechend geregelt, die Anordnung einer Kontrollbetreuung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Gerade wenn mehrere Personen, die möglicherweise zugleich Erben sein könnten, als Bevollmächtigte in Betracht kommen und nur einer ausgewählt wird, es zu Streitigkeiten kommen kann.

Allein ein Familienstreit reicht aber nicht aus, um eine Kontrollbetreuung anordnen lassen zu können. Hier müssen weitere Momente dazu treten.


Nächstes Thema: » Erbenermittlung

Kontakt

Rechtsanwälte Dr. Schneider & Kollegen
Ostendstraße 149-151
90482 Nürnberg

Telefon: +49.911.23 98 35-0
Telefax: +49.911.23 98 35-22
info@nachlass-recht.com

Anfahrt

Anfahrt zum Hauptsitz in Nürnberg
Anfahrt zur Niederlassung in Bamberg
Anfahrt zur Niederlassung in Würzburg
Anfahrt zur Niederlassung in Regensburg