Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft

Zu den weiteren Tätigkeitsschwerpunkten der Kanzlei zählen die Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft. Seit 2004 wird Rechtsanwalt Dr. Schneider regelmäßig von den Amtsgerichten in Mittelfranken als Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt.

Die Kanzlei verfügt daher über umfangreiche Erfahrung, um Ihre Interessen als Erben oder Gläubiger professionell zu vertreten.

Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft gewinnen in der Praxis zunehmend an Bedeutung.

Zum einem steigt die Zahl der Erbfälle - insbesondere Nachlässe von Personen ohne (bekannte) Erben - in den kommenden Jahren signifikant an.

Zum anderen sind Erben häufig mit dem Problem konfrontiert, dass der Erblasser Schulden hatte, für die der Erbe bei Annahme der Erbschaft gegebenenfalls unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet, gleichzeitig aber (noch) nicht abschließend feststellt, wie hoch das geerbte Vermögen ist. Um diese Haftung zu beschränken, besteht die Möglichkeit Antrag auf Nachlassverwaltung zu stellen.

Neben dem Erben kann ein solcher Antrag auch durch einen Gläubiger gestellt werden, wenn er Ansprüche gegen den Nachlass hat. Darüber hinaus bietet sich die Testamentsvollstreckung bei mehreren möglichen Erben an, um die Abwicklung des Nachlasses im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu gewährleisten.

Die Nachlasspflegschaft wird entweder von Amts wegen angeordnet oder auf Antrag eines Nachlassgläubigers. Von Amts wird sie angeordnet wenn z.B. der Nachlass gesichert und erhalten werden muss oder noch unbekannte Erben ermittelt werden müssen. Auf Antrag eines Gläubigers erfolgt die Anordnung wenn dieser eine Nachlassverbindlichkeit gerichtlich geltend machen will.

Die Tätigkeiten als Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger umfassen unter anderem:

  • Erbenermittlung im In- und Ausland (nur Nachlasspfleger)
  • Ermittlung und Verwaltung der Vermögenswerte des Nachlasses, insbesondere Immobilien, Kontenguthaben usw.
  • prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen des Nachlasses bzw. Abwehr solcher Ansprüche
  • Vermögensmanagement
  • Liquidation des Nachlasses (nur Nachlaßverwalter)
  • Beantragung von Nachlassinsolvenzverfahren
  • Erbauseinandersetzung bei mehreren Erben oder streitigen Erbengemeinschaften


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